Beleidigungen im Straßenverkehr Wie Sie bei einer Anzeige wegen Beleidung im Straßenverkehr richtig handeln
Wie Sie bei einer Anzeige wegen Beleidung im Straßenverkehr richtig handeln
Wer am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, muss befähigt und persönlich und charakterlich geeignet sein, seiner Verantwortung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gerecht zu werden. Wer anderen den „Stinkefinger“ zeigt oder einen Streifenpolizisten als „Wegelagerer“ tituliert und sich unbeherrscht und aggressiv zeigt, riskiert, dass seine persönliche Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen wird. Wurden Sie oder fühlen Sie sich beleidigt oder sind Sie wegen einer vermeintlichen Beleidigung angezeigt worden, sollten Sie sich mit einer oder einem unserer EliteXPERTS in Verbindung setzen und besprechen, was jetzt am besten zu tun ist.
Was Sie nicht tun sollten, wenn Sie sich beleidigt fühlen
Fühlen Sie sich im Straßenverkehr beleidigt, sollten Sie nicht sofort mit einer Strafanzeige reagieren. Legen Sie nicht jedes Wort auf die Goldwaage. Gerade im Straßenverkehr wird gerne überreagiert. Betrachten Sie es vielleicht so, dass die Teilnahme am Straßenverkehr oft unübersichtlich und nervenaufreibend ist sowie zu Ihrem Lebensrisiko und zum Betriebsrisiko Ihres Fahrzeuges gehört. Nicht jedes Wort und nicht jede Geste sollte daher sofort als Beleidigung interpretiert werden.
Was Sie tun sollten, wenn Sie sich beleidigt fühlen
Andererseits brauchen Sie sich selbstverständlich nicht alles gefallen zu lassen. Sind Worte und Gesten bei vernünftiger Betrachtungsweise beleidigend, ist es Ihr gutes Recht, den Täter zur Verantwortung zu ziehen. Bevor Sie jedoch Ihr Recht suchen, empfiehlt es sich, dass Sie sich anwaltlich kompetent beraten und prüfen lassen, ob das, was Sie als Beleidigung empfinden, auch im Licht des Gesetzes und der Rechtsprechung als Beleidigung beurteilt wird. Da es keine pauschalen Richtlinien gibt, kommt es immer auf die Umstände im Einzelfall und darauf an, wie Sie Ihren Vorwurf im Detail formulieren.
Was Sie nicht tun sollten, wenn Sie angezeigt wurden
Wurden Sie wegen Beleidigung angezeigt, sollten Sie sich hüten, sich in der Sache einzulassen. Es ist nicht empfehlenswert, auf den Vorwurf einer vermeintlichen Beleidigung sofort Stellung zu beziehen. Möglicherweise tragen Sie Fakten oder Einschätzungen vor, die die Gegenseite zu Ihrem Nachteil verwenden könnte. Sie schaden sich selbst. Insoweit muss die Devise lauten, dass Schweigen oberstes Gebot ist und eine Stellungnahme nur nach Einsicht in die Ermittlungsakte der Ermittlungsbehörde abgegeben werden sollte.
Was Sie tun sollten, wenn Sie angezeigt wurden
Die Strafverfolgungsbehörde ermittelt nach Maßgabe dessen, was der Anzeigenerstatter in seiner Strafanzeige vorgetragen hat. Nach Maßgabe dieses Vortrags sollte Ihre Stellungnahme ausfallen. Wichtig ist, dass Sie nichts vortragen oder preisgeben, was die Gegenpartei bislang nicht vorgetragen hat. Sie riskieren, dass Sie sich zusätzlich selbst belasten. Insoweit ist es entscheidend, erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte eine wohlüberlegte und strategisch begründete Stellungnahme abzugeben. Es empfiehlt sich, einen Anwalt zu beauftragen, der bei der Ermittlungsbehörde die Ermittlungsakte anfordert. Sie besprechen dann gemeinsam, wie Sie sich gegen den Vorwurf der Beleidigung im Straßenverkehr zur Wehr setzen können.
Was ist eine Beleidigung?
Beleidigung im Straßenverkehr ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Der § 185 StGB definiert Beleidigung als den rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch die vorsätzliche Kundgebung der Missachtung oder Nichtachtung. Ob eine Ehrverletzung durch Missachtung oder Nichtachtung begründet ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Wichtig ist, dass sich die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung an eine andere Person richtet, die diese als Beleidigung auffasst. Die Kundgabe kann wörtlich, bildlich, symbolisch oder durch schlüssige Handlung erfolgen. Sie muss einen bestimmten Inhalt haben und ernst gemeint sein.
Praxisbeispiele
• Wer bei einer Abstandsmessung auf der Autobahn sein Missfallen dadurch zum Ausdruck bringt, dass er den gestreckten Mittelfinger in Richtung der Videokamera zeigt, begeht eine Beleidigung. Die Geste stelle eine vulgäre Kundgabe der Missachtung gegenüber den mit der Auswertung der Videoaufnahme befassten Polizeibeamten dar, auch wenn diese Person persönlich nicht bekannt ist.
Die Rechtsprechung hat den Tatbestand der Beleidigung zudem bestätigt, …
• wenn ein verkehrswidrig fahrender Autofahrer als „Schwein“ bezeichnet wird,
• wer mit dem Zeigefinger auf die Stirn tippt und dem anderen den Vogel zeigt,
• der Polizei Gestapo-Methoden vorwirft,
• wer eine Politesse als „blöde Schlampe“ tituliert,
• einen Polizeibeamten als „Scheißbullen“ oder „Wegelagerer“ bezeichnet.
Wie werden Beleidigungen bestraft?
Es gibt keinen einheitlichen Strafkatalog. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen berechnet. Ein Tagessatz ist der 30. Teil eines Monatsnettoeinkommens. Je mehr Sie verdienen, desto höher ist die Strafe. Meist stehen 20 - 30 Tagessätze im Raum. Wenn ein Autofahrer also beispielsweise für die Äußerung gegenüber einer Politesse „Schlampe, du elendige“ zu 1000 € Geldstrafe verurteilt wird, ist die Strafe im Hinblick auf das Einkommen des Täters nur bedingt aussagekräftig.
Provokation und Reaktion neutralisieren sich oft
Nicht jedes als Beleidigung empfundene Verhalten stellt gleich eine Beleidigung dar. Wem der Stinkefinger gezeigt wird, kann sich nicht auf Beleidigung berufen, wenn er den Gegner vorher provoziert hat. Gerade im Straßenverkehr gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ eins StVO). Wer also provoziert und dafür eine Beleidigung erntet, relativiert den Sachverhalt. Gleiches gilt für denjenigen, der sich provoziert fühlt und unbeherrscht reagiert.
Insoweit kommt es nicht allein auf den ehrverletzenden Wortlaut der Äußerung an. Vielmehr muss eine Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit dessen, der schimpft und vermeintlich beleidigt und dem Persönlichkeitsrecht des Opfers vorgenommen werden. Entscheidend ist, in welchem sachlichen Zusammenhang die Äußerung erfolgt. Dabei fällt die Meinungsfreiheit weniger ins Gewicht, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen nachvollziehbar und nachhaltig verletzt. Haben Sie sich also gegenseitig beschimpft, müssen Sie damit rechnen, dass ein Strafrichter Ihre gegenseitigen Beschimpfungen gegeneinander aufrechnet und von einer Verurteilung absieht.
Verurteilung wegen Beleidigung stellt die Eignung infrage
Steht der Vorwurf einer Beleidigung im Straßenverkehr im Raum, sollten Sie die Angelegenheit ernst nehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Ihnen zugleich die Fahrerlaubnis entzogen wird und im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt werden muss. Sind Sie dann bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, könnte Ihr Verhalten als Zeichen dafür bewertet werden, dass Sie gerne unbeherrscht und aggressiv reagieren. Damit wird Ihre charakterliche Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr in Zweifel gezogen. Ihr verkehrspsychologisches Verhalten könnte also dann nicht unbedingt in einem positiven Licht erscheinen. Daher wäre es ratsam, dass Sie es möglichst nicht zu einer Verurteilung wegen Beleidigung im Straßenverkehr kommen lassen.
Wurden Sie wegen einer Beleidigung im Straßenverkehr verurteilt und müssen zur Wiedererteilung Ihrer Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten erstellen lassen, sollten Sie die Unterstützung eines Therapeuten in Anspruch nehmen. Sie könnten an Ihrem Verhalten, das Anlass für Ihr Problem ist, arbeiten und erhöhen so die Chance, dass das Gutachten eventuelle Zweifel an Ihrer charakterlichen Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr ausräumt.
Bei einer Anzeige wegen Beleidigung im Straßenverkehr EliteXPERT kontaktieren
In unserem Rechtssystem befinden sich viele Stolperfallen. Möchten Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte nicht stolpern und sich selbst schaden, kann sich empfehlen, sich mit einem unserer EliteXPERTS in Verbindung zu setzen und zu besprechen, wie Sie am besten vorgehen. Unsere EliteXPERTS zeichnen sich durch langwierige langjährige und vielfältige Erfahrungen im Verkehrsrecht aus und helfen Ihnen gerne weiter. Sie können jedem EliteXPERT eine sofortige Nachricht über das Kontaktformular auf der jeweiligen Profilseite zukommen lassen. Sie erhalten schnell eine Antwort. Haben Sie eine allgemeine Frage, wenden Sie sich gerne auch an uns.