Bruchsal EliteXPERTS in Bruchsal
EliteXPERTS in Bruchsal
Leben Sie in Bruchsal im Kraichgau, lässt allein schon die Lage im Rheintal und die Einbettung zwischen Pfälzerwald, Vogesen und Schwarzwald vermuten, dass es sich hier gut leben lässt. Aber auch in Bruchsal können Sie nicht dem Risiko aus dem Weg gehen, mit einem rechtlichen Problem oder einer anderen Herausforderung konfrontiert zu werden. Dann brauchen Sie Hilfe mit Rat und Tat. In Bruchsal sind einige unserer EliteXPERTS vertreten. Die Kanzleien befinden sich nahe Deutsches Musikautomaten-Museum, Barockschloss, Barockkirche St. Peter und Lausbubenbrunnen. Unsere Experten helfen Ihnen kompetent, eine Lösung auch für Ihr Anliegen zu finden.
Rechtsanwälte in Bruchsal
Bruchsal im Kraichgau ist Sitz des Amtsgerichts Bruchsal. Das Amtsgericht Bruchsal gehört zum Landgerichtsbezirk Karlsruhe, sowie zum Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Das Amtsgericht Bruchsal ist in familienrechtlichen Angelegenheiten auch für die Amtsgerichtsbezirke Bretten und Philippsburg zuständig.
Die Berufung oder Beschwerde gegen Urteile und Beschlüsse des Amtsgerichts Bruchsal richtet sich an das Landgericht Karlsruhe, außer bei Entscheidungen, die das Amtsgericht Bruchsal (Familiengericht) in einer familiengerichtlichen Angelegenheit getroffen hat. Dann ist nicht das eigentlich nächsthöhere Landgericht Karlsruhe, sondern das Oberlandesgericht Karlsruhe zuständig. Soweit gegen die Beschlüsse der Familiensenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Rechtsbeschwerde eröffnet ist, ist für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshof zuständig.
Gut zu wissen
Im Zuge der Notariatsreform vom 1.1.2018 wurden alle staatlichen Notariate zum 31.12.2017 aufgelöst. Daher können seit 1.1.2018 im Dienstgebäude Schlossraum 5 keine notariellen Angelegenheiten mehr wahrgenommen werden. Für notarielle Angelegenheiten sind nunmehr die freiberuflichen Notarinnen und Notare zuständig.
Das AG Bruchsal, LG Karlsruhe und das OLG Karlsruhe sind immer wieder mit interessanten Entscheidungen befasst:
- Das LG Karlsruhe gab einem Mieter Recht, der einen zuvor abgeschlossenen Mietvertrag widerrufen hatte. Da der Mietvertrag anlässlich eines Besuchs des Vermieters am Arbeitsplatz des Mieters abgeschlossen wurde, habe es sich um ein Haustürgeschäft gehandelt, bei dem ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Außerdem sei der Mieter als Verbraucher und der Vermieter wegen der gewerblichen Vermietung einer Vielzahl von Wohnungen Unternehmer im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes. Ein Vermieter handle geschäftsmäßig, wenn er regelmäßig vermietet und dadurch die Vermietung zu einer dauerhaften oder wiederkehrenden Beschäftigung macht. Wer hingegen nur zwei Wohnungen in größerem zeitlichen Abstand vermietet, handele nicht geschäftsmäßig und nicht unternehmerisch, so dass in diesen Fällen kein Widerrufsrecht in Betracht kommt (Urteil vom 6.6.2003, Az. 4 O 181/02).
- Der nicht leibliche Elternteil eines Kindes hat nach der Trennung vom Partner trotz sozial-familiärer Beziehung kein Umgangsrecht mit dem Kind, wenn das Kind einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt ist, weil der leibliche Elternteil den Umgang vehement ablehnt. Der Umgang liege dann nicht im Sinne des Kindeswohls. In diesem Fall ging es um ein gleichgeschlechtliches Paar, bei dem im Wege der künstlichen Befruchtung zwei Kinder gezeugt und von einer der Frauen geboren wurden. Die nicht leibliche Partnerin versorgte, betreute und erzog die Kinder. Nach der Trennung verweigerte der leibliche Elternteil den Umgang. Auch wenn der nicht leibliche Elternteil enge Bezugsperson sei, könnten angesichts der noch nicht aufgearbeiteten Trennung, die Konflikte auf der Partnerebene und der strikten Ablehnung jeglichen Umgangs durch den leiblichen Elternteil und des für die Kinder sich ergebenden Loyalitätskonflikt keine Umgangskontakte stattfinden. Es sei zu befürchten, dass die Kinder weiter belastet werden, wenn der Umgang erzwungen werden würde (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.6.2022, Az. 18 UF 22/22).
- Ein Wechselmodell zur Betreuung des gemeinsamen Kindes ist nur zweckmäßig, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Wesentlicher Aspekt dabei ist, vor allem bei Kindern im Jugendalter, was das Kind wünscht. Im Verhältnis der Eltern erfordert das Wechselmodell einen erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarf. Daher kommt bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung ein Wechselmodell kaum in Betracht. In diesem Fall kann auch das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht beibehalten werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2020, Az. 20 UF 56/20).
- Wer in einem Online-Shop lediglich zwischen der Anrede „Frau“ oder „Herr“ wählen kann, wird als Person nicht binärer Geschlechtsidentität in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht benachteiligt. Das OLG Karlsruhe entschied, dass ein Kaufinteressent unmittelbar wegen des Geschlechts benachteiligt werde, da die betreffende Person den Kaufvorgang nicht abschließen könne, ohne falsche Angaben über ihr Geschlecht zu machen. Allerdings bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Geld. Das Persönlichkeitsrecht sei allenfalls dann verletzt, wenn die Verletzung eine gewisse Intensität erreiche. Da das Unternehmen das Anredefeld um die Auswahlmöglichkeit „divers/keine Anrede“ ergänzt habe, sei das Verschulden des Unternehmens ohnehin als gering einzustufen. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2021, Az. 24 U19/21).
- Wer Verfahrenskostenhilfe beantragt, muss begründen, dass der Antrag hinreichende Aussichten auf Erfolg hat. Wird wegen des Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Kind gestritten, ist der Maßstab für die hinreichende Erfolgsaussicht großzügiger zu bewerten als in einem sonstigen Zivilprozess. Diese Erfolgsaussicht bestehe regelmäßig bereits dann, wenn das Familiengericht den Sachverhalt weiter aufklären muss und sich nicht allein darauf beschränken kann, den Antrag ohne jede Ermittlung oder jede Anhörung der Beteiligten zurückzuweisen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.7.2020, Az. 20 WF 44/20).
- In einer verkehrsrechtlichen Entscheidung stellte das OLG Karlsruhe fest, dass ein Fahrer auch die „Blitzer-App“ auf dem Handy der Beifahrerin nicht benutzen darf und im Fall der Zuwiderhandlung mit einem Bußgeld belegt werden kann. Solche „Blitzer-Apps“ sind regelmäßig rechtswidrig, da gegen das Verbot, sich Maßnahmen zur Verkehrsüberwachung anzeigen zu lassen, auch dann verstoßen wird, wenn hierzu das Handy einer anderen Person benutzt wird (Beschluss vom 17.2.2023, Az. 2 ORbs 35 Ss9/23).
Zahlen und Fakten zu Bruchsal
- Bundesland: Baden-Württemberg
- Einwohner: 45.644 (Stand: 31.12.2021)
- Größe (Fläche): 93,02 km²
- PLZ: 76646, 76689, 76707
- Kfz-Kennzeichen: BR
- Sehenswürdigkeiten: Schloss Bruchsal, Deutsches Musikautomaten-Museum, Unsere liebe Frau, Belvedere
- Webseite: www.bruchsal.de
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