Neuwied EliteXPERTS in Neuwied
EliteXPERTS in Neuwied
Sie haben Ihren Lebensmittelpunkt in oder um Neuwied, der Stadt am Rhein, die ziemlich genau in der Mitte des 1233 km langen Flusslaufes liegt und als wohl einzige Stadt am Rhein einen Deich zum Rhein hat? Auch in Neuwied können Sie nicht dem Risiko aus dem Weg gehen, mit einem rechtlichen Problem oder einer anderen Herausforderung konfrontiert zu werden. Dann brauchen Sie Hilfe mit Rat und Tat. In Neuwied sind einige unserer EliteXPERTS vertreten. Die Kanzleien befinden sich nahe Schloss Engers, Schlosstheater, Marktkirche und Borgward-Automobil-Museum. Unsere Experten helfen Ihnen kompetent, eine Lösung auch für Ihr Anliegen zu finden.
Rechtsanwälte in Neuwied
Neuwied ist Sitz des Amtsgerichts Neuwied. In den höheren Instanzen sind das Landgericht Koblenz, sowie das Oberlandesgericht Koblenz zuständige Gerichte.
Die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts Neuwied richtet sich an das Landgericht Koblenz, außer bei Entscheidungen, die das Amtsgericht Neuwied (Familiengericht) in einer familiengerichtlichen Angelegenheit getroffen hat. Dann ist nicht das eigentlich nächsthöhere Landgericht Koblenz, sondern direkt das Oberlandesgericht Koblenz zuständig. Soweit gegen die Beschlüsse der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz die Rechtsbeschwerde eröffnet ist, ist für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshof zuständig.
AG Neuwied, LG Koblenz, sowie das OLG Koblenz sind immer wieder mit interessanten Entscheidungen befasst:
- Das AG Neuwied musste sich mit einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Aufhebung einer Scheinehe auseinandersetzen. Dabei stellte es fest, dass der Antrag auf Aufhebung einer Scheinehe nicht als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen ist, solange die Rechtsordnung (BGH FamRZ 2011, 334) eine Scheinehe nicht von vornherein für unwirksam hält und ein Scheidungsantrag die einzige Möglichkeit der Auflösung einer solchen Ehe darstellt. Der VKH-Antrag wurde allerdings wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen (AG Neuwied, Beschluss v. 5.8.2016, Az. 25 F 103/16).
- In einem Unterhaltsrechtsstreit stellte das AG Neuwied klar, dass ein zum Trennungsunterhalt berechtigter Ehegatte in der Regel nicht verpflichtet ist, während der Trennungszeit den Stamm seines Vermögens für die Bestreitung seines Lebensunterhalts einzusetzen. Eine Ausnahme gelte lediglich dann, wenn das Vermögen entsprechend hoch ist und der ungedeckte Unterhaltsbedarf sowohl der Höhe nach als auch zeitlich überschaubar ist (AG Neuwied, Beschluss v. 6.11.2015, Az. 19 F 393/14).
- Ist vergleichsweise vereinbart, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte verpflichtet ist, jede Steigerung seines Nettoeinkommens über die im Vergleich genannte Verdienstgrenze sofort und unaufgefordert mitzuteilen, hat er keinen Anspruch auf Abänderung des Unterhaltsvergleichs und Zahlung einer eventuell höheren Unterhaltsrente. Dazu kommt es nicht darauf an, dass sich aus der Mitteilung des höheren Einkommens kein reduzierter Unterhaltsanspruch ergeben hätte. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Unterhaltsberechtigten, über die Auswirkungen seiner Einkommensverhältnisse selbst zu befinden. Dies bleibt Aufgabe und das Recht des Unterhaltspflichtigen (AG Neuwied, Beschluss v. 29.1.2015, Az. 17 F 29/13).
- Ein unterhaltspflichtiger Vater, der die Rolle des „Hausmanns“ übernimmt, bleibt seinen Kindern aus erster Ehe trotzdem unterhaltspflichtig. Heiratet er nach der Scheidung erneut, beurteilt sich seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch nach dem Einkommen der berufstätigen zweiten Ehefrau. Weil in der zweiten Ehe ein Kind geboren wurde, glaubte der Mann, seinen Kindern aus erster Ehe keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen, da seine neue Ehefrau das Geld verdiente. Das OLG Koblenz wies darauf hin, dass es grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden gibt, wenn die Eltern die Rollen im Haushalt tauschen. Prägt aber der Mehrverdienst eines Ehepartners die Einkommensverhältnisse der Familie, müsse sich der haushaltsführende Ehepartner zumindest in einer Nebenbeschäftigung bemühen, den Unterhalt der Kinder aus erster Ehe zu gewährleisten. Tut er dies nicht, muss er sich theoretisch erzielbare, fiktive Einkünfte aus einer möglichen Nebentätigkeit anrechnen lassen (OLG Koblenz, Beschluss v. 27.7.2005, Az. 9 UF 51/05).
- Unterhaltsforderungen bemessen sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Werden dem unterhaltspflichtigen Ehegatten aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit neben seinem laufenden Gehalt zusätzlich Aktien gewährt, die er erst nach einer gewissen Haltedauer verkaufen darf, prägen diese nicht die ehelichen Lebensverhältnisse, insbesondere dann nicht, wenn mit den Aktien bereits während der bestehenden Ehe nicht der laufende Lebensbedarf gedeckt wurde (OLG Koblenz, Beschluss v. 5.10.2020, 13 WF 663/20).
- Das Bundesverfassungsgericht bestätigte eine Entscheidung des OLG Koblenz, dass der alleinerziehenden Mutter eines Kindes mit Lernbehinderungen im Hinblick auf die schulischen Angelegenheiten des Kindes das Sorgerecht entzogen werden kann, weil der durch die Mutter ausgeübte Leistungsdruck in der Schule zu Selbstmordgedanken und einer Gefährdung der psychischen Gesundheit des Kindes führte. Die Mutter wollte mit Nachdruck das Kind zu schulischen Erfolgen führen. Auf Initiative des Jugendamtes wurde der Mutter teilweise das Sorgerecht entzogen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in Übereinstimmung mit dem OLG Koblenz, dass der permanente Leistungsdruck das Kind erheblich beeinträchtigte. Dabei spielte auch eine Rolle, dass die Mutter jegliche Hilfe und Unterstützung abgelehnt hatte und wohl außerstande war, angemessen auf die Nöte des Kindes zu reagieren (BVerfG, Beschluss v. 14.10.2021, Az. 1 BvR 1525/20).
- Wohnt der neue Lebensgefährte der Mutter eines Kindes 200 km von ihrem bisherigen Wohnort weg und will die Mutter deshalb umziehen, kann sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind nur insoweit ausüben, als sie die Beendigung der Grundschule abwarten muss. Das OLG Koblenz hielt es nicht mit dem Kindeswohl für vereinbar, das Kind vorzeitig aus seiner vertrauten Umgebung und seinem sozialen Umfeld herauszunehmen. Daher bestimmte das Gericht, dass das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Eltern zunächst bestehen bleibt und der Umzug der Mutter zunächst unterbleiben muss. Erst nach der Beendigung der Grundschule sei ein Wohnortwechsel und ein damit verbundener Schulwechsel, der nach Abschluss der Grundschule ohnehin ansteht, zu verantworten. (Beschluss v. 18.11.2018, Az. 13 UF 413/18).
Zahlen und Fakten zu Neuwied
- Bundesland: Rheinland-Pfalz
- Einwohner: 86,5 km²
- Größe (Fläche): 86,5 km²
- PLZ: 52249, 56564, 56566, 56567
- Kfz-Kennzeichen: NR
- Sehenswürdigkeiten: Deichwelle Neuwied, Roentgen-Museum, Schlosstheater, Schloss Engers, Saal der Diana
- Webseite: www.neuwied.de
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