Bis wann darf man Notar sein?

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Dienstag, 09.05.2023 , geschrieben von EliteXPERTS-Redaktion

Die Hauptaufgabe von Notaren besteht in der Beurkundung von Rechtsvorgängen. Erreichen Notare das 70. Lebensjahr, erlischt das Notaramt kraft Gesetzes.

Was bedeutet die Altersgrenze bei Notaren?

Nach § 3 Bundesnotarordnung werden Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt. Spielfilme, in denen ergraute, ehrwürdige Notare mit sonorer Stimme Rechtsvorgänge beurkunden, scheinen diese gesetzliche Regelung zu bestätigen.

 

Seit 1991 allerdings bestimmt § 48a Bundesnotarordnung die Altersgrenze für die Ausübung des Notarberufs auf das Ende des Monats, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet. Erreicht der Notar die Altersgrenze von 70 Lebensjahren, scheidet er oder sie kraft Gesetzes aus Amt und Notariatsverzeichnis aus, ohne dass es einer besonderen Entscheidung der Landesjustizverwaltung bedarf. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht gegen die Berufswahlfreiheit verstößt, wenn Notare mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren per Gesetz aus dem Amt ausscheiden (BVerfG DNotZ 1993, 260 ff; NJW 2008, 1212).

Warum gibt es eine Altersgrenze für Notare?

Gesetzgeberisches Ziel ist, eine geordnete Altersstruktur innerhalb des Notarberufs zu gewährleisten. Im Interesse der Rechtssuchenden ist es geboten, dass Notare auf allen Gebieten des Notariats über ein Mindestmaß an Berufserfahrung verfügen. Dies ist nur möglich, wenn ausreichend Stellen für alle Altersgruppen vorhanden sind. Die Zulassungspraxis muss diesem Bedürfnis Rechnung tragen.

 

Insoweit erscheint es geboten, dass ein älterer Notar die eingenommene Position für jüngere Amtsinhaber freimacht, wenn die Altersgrenze erreicht wird. Da der Gesetzgeber zum Ziel hat, dass auch jüngere Notare Zugang zum Beruf finden, bezweckt die Altersgrenze, dass junge Notare in altersbedingt freiwerdende Notarstellen nachrücken können. Könnten Notare zeitlich unbegrenzt im Amt bleiben, könnten nachrückende Notare nicht ausreichend Berufserfahrung sammeln, so dass die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege gefährdet erscheint. Die unterschiedliche Behandlung jüngerer und älterer Notare rechtfertigt sich letztlich daraus, dass die verfügbaren Notarstellen begrenzt sind und die Berufschancen zwischen den Generationen verteilt werden.

Warum ist die Zahl der Notare beschränkt?

Die Zahl der Notare ist beschränkt. Gemäß § 4 Bundesnotarordnung werden immer nur so viel Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei ist das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtssuchenden mit Notarleistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Notare zu berücksichtigen.

 

Grund ist mithin, dass es immer nur so viel Notare geben soll, um dem jeweiligen Notar ein solches Maß an finanzieller Unabhängigkeit zu gewährleisten, dass er keinem wirtschaftlichen Druck ausgesetzt ist und unabhängig von wirtschaftlichen Gesichtspunkten in der Lage ist, das Amt im Interesse der Rechtssuchenden und damit im Interesse der Allgemeinheit auszuüben (BGH DNotZ 2005, 949).

Was ist der Unterschied zwischen Notar, Anwaltsnotar und Bezirksnotar?

In den meisten Bundesländern werden Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt. Hauptberuflich bedeutet, dass der Notar nicht zugleich einen anderen Beruf ausüben darf, insbesondere nicht zugleich Rechtsanwalt oder Richter sein kann.

 

In einigen Bundesländern (Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe und Teilen des Rheinlandes) gibt es die Anwaltsnotare. Der Anwaltsnotar ist zugleich Rechtsanwalt. Seine Berufsbezeichnung lautet Rechtsanwalt und Notar. Wird der Anwaltsnotar als Notar tätig, zeichnet er seine Unterschrift lediglich mit dem Zusatz Notar. Hat der Anwaltsnotar einen Vorgang beurkundet, darf er in der gleichen Angelegenheit den Mandanten nicht als Rechtsanwalt beraten oder vertreten (Verbot der Vorbefassung).

 

In Baden-Württemberg gab es bis 2018 noch die Bezirksnotare. Diese Notare waren verbeamtet und nahmen zugleich die Aufgaben des Nachlassgerichts wahr. Ab 2018 wurde diese Notariatsform abgeschafft, so dass in Deutschland nur noch hauptberufliche Nur-Notare und Anwaltsnotare tätig sind.

GUT ZU WISSEN

Notare in der Historie

Das Notariatswesen und die damit verbundene öffentlich organisierte Beurkundung von Rechtsvorgängen war bereits bei den Römern bekannt. Im Laufe der Zeit wurden Beurkundungsvorgänge auf gewerbsmäßige Urkundenschreiber übertragen. Ihre Aufgabe bestand darin, als glaubwürdige Person vor Zeugen Urkunden für Privatpersonen auszustellen. Mit der Übernahme des römischen Rechts kam die Institution des Notariats im 13. Jahrhundert auch nach Deutschland. Kaiser Maximilian I. erließ im Jahr 1512 die kaiserliche Notariatsordnung. Diese stellte die erste einheitliche Kodifikation des Notarrechts dar. Sie beinhaltete mithin eine Pflicht des Notars zur Beurkundung und Vorschriften, wie genau der Notar die Notarurkunde zu erstellen hatte.

Wer kann zum Notar bestellt werden?

Die Bestellung zum Notar bedarf der Befähigung zum Richteramt. Notare müssen Volljuristen sein, die zwei deutsche juristische Staatsprüfung bestanden haben. In Betracht kommen nur Bewerber, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind. Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren gleich geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung. Bewerber auf eine Notarstelle durchlaufen im Regelfall einen Vorbereitungsdienst in einem Notariat. Notare werden von der jeweiligen Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer ernannt. Mit der Aushändigung der Bestellungsurkunde wird der Notar in sein Amt berufen.

Was bedeutet die Pflicht zur Amtsbereitschaft und Amtsausübung?

Wird der Notar in sein Amt berufen, muss er das ihm verliehene Amt ausüben. Er hat nicht die Wahl, ob er das Amt ausübt oder nur den Titel führen möchte. Diese Pflicht erfordert, dass Notar eine Geschäftsstelle unterhält und Rechtssuchende diese während der üblichen Geschäftszeiten aufsuchen können. Insoweit muss der Notar bereit sein, als Notar tätig zu werden.

 

Von dieser Bereitschaft zur Amtsausübung ist die Pflicht zur Amtsausübung zu unterscheiden. Der Notar darf seine Beurkundungstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Lediglich bei rein beratenden oder betreuenden Tätigkeiten liegt es in seinem Ermessen, ob er tätig wird oder nicht. Ablehnen darf der Notar seine Amtstätigkeit ausnahmsweise dann, wenn diese mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar ist, beispielsweise wenn mit der Beurkundung erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

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