Was ist ein Güterichterverfahren?

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Montag, 26.06.2023 , geschrieben von EliteXPERTS-Redaktion

Streiten sich Parteien vor Gericht, sollten sich beide im Idealfall als Sieger verstehen. Müssen Gerichte einen Prozess oder ein gerichtliches Verfahren per Urteil oder Beschluss entscheiden, haben die Parteien nicht selten den Eindruck, dass sie sich als Verlierer fühlen oder gar einen Pyrrhussieg errungen haben, bei dem auch der Sieger Verlierer ist. Deshalb gibt es seit dem Jahr 2012 das Güterichterverfahren. Danach soll das Gericht auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Die Kenntnis dessen, was ein Güterichterverfahren ist, kann helfen, auch in familienrechtlichen Auseinandersetzungen eine für beide Parteien akzeptable Regelung ihrer Probleme zu finden. Das gerichtliche Güterichterverfahren ist nicht mit einer außergerichtlichen Mediation gleichzusetzen, bei der der Mediator weitaus weniger Optionen hat, eine Auseinandersetzung zu befrieden. Wer das Güterichterverfahren zu nutzen versteht, kann eigentlich nur profitieren.

Worin liegen die Vorteile eines Güterichterverfahrens?

Auch früher waren Gerichte verpflichtet, in jeder Lage des Rechtsstreits auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken. In der gerichtlichen Praxis hat sich diese gesetzliche Empfehlung aber nicht wirklich bewährt. Streiten die Parteien vor Gericht, bestimmen oft strategische Erwägungen, was vorgetragen, zugestanden oder bestritten wird. Dabei ist es meist Ziel einer Partei, den Gegner bloßstellen oder dessen Argumente bedingungslos zu entkräften und das Verfahren und den Prozess möglichst so zu führen, dass die eigene Partei sich als Sieger fühlt. Vieles von dem, was zur Befriedung des Streits beitragen könnte, bleibt unausgesprochen. Die Parteien fürchten, dass das, was gesagt wird, zu ihrem Nachteil ausgelegt wird oder falsch interpretiert werden könnte. Jeder errichtet eine Verteidigungsstellung, aus der angegriffen wird, um sich wieder zurückzuziehen.

 

Unter diesen Prämissen haben Gerichte oft nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Hinzu kommt, dass rechtliche Streitigkeiten teils sehr komplex und emotional hoch belastet sind und es für die Parteien schwierig ist, vom eigenen Standpunkt Abstriche zu machen und sich auf einen Kompromiss zuzubewegen. Dies gilt umso mehr, als das, was vor Gericht vorgetragen und ausgesagt wird, Niederschlag in das gerichtliche Protokoll findet und damit Teil der gerichtlichen Entscheidung werden kann. Deshalb heißt es, Vorsicht walten zu lassen.

 

Um den Gerichten eine bessere Handhabe zu geben, auf eine Einigung hinzuwirken, bestimmt § 278 Abs. V ZPO, dass das Gericht die Partei für eine Güteverhandlung vor einen hierfür bestimmten Richter, eben den Güterichter, verweisen kann.

Wie kommt das Güterichterverfahren in Gang?

Seit dem Jahr 2013 muss in allen gerichtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, ein Güterichterverfahren durchgeführt werden. Das Gericht, bei dem der Prozess geführt wird, ist das Prozessgericht. Der Richter, an den der Rechtsstreit zur Güteverhandlung verwiesen wird, ist der Güterichter. Güterichter haben im Regelfall eine spezielle Ausbildung dafür absolviert und verfügen über vielfältige Erfahrungen.

 

Das Prozessgericht kann die Parteien auf eine Güteverhandlung vor einem Güterichter zu verweisen. Will das Prozessgericht einen Güterichter bestimmen, ist es nicht auf die Zustimmung der Parteien angewiesen. Es liegt im Ermessen des Prozessrichters, eine Verweisung anzuordnen und auch dann nach eigenem Ermessen zu entscheiden, wenn eine Partei sich ausdrücklich gegen ein Güterichterverfahren ausspricht.

 

Das Verfahren kommt vornehmlich in Betracht, wenn ein Richterspruch oder ein Prozessvergleich aller Voraussicht nach nicht den wirklichen Interessen der Parteien gerecht wird und deren konfliktbehaftete Beziehung nicht dauerhaft befrieden würde. Vornehmlich dürfte dies auch in familienrechtlichen Auseinandersetzungen zutreffen. Das Verfahren ist nicht geeignet, wenn eine Partei an einer schnellen Titulierung eines offensichtlich bestehenden Rechtsanspruchs interessiert ist (z.B. Unterhalt) sowie sonstige Aspekte dagegen sprechen, die Parteien an einen Güterichter zu verweisen.

 

Es ist den Parteien freigestellt, ob sie am Verhandlungstermin im Güterichterverfahren teilnehmen. Ignoriert eine Partei die Ladung, dürfen daraus keine Rechtsnachteile entstehen. Das Verfahren vor dem Güterichter ist nicht öffentlich. Der Güterichter und die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Daraus ergibt sich auch das Verbot, den Güterichter und den eigenen Rechtsanwalt als Zeugen im eigentlichen Verfahren vor dem Prozessgericht zu benennen. Insbesondere bleiben Vorschläge, Zugeständnisse, Vergleichsangebote und Äußerungen innerhalb des Verfahrens sowie die Reaktion der Beteiligten hierauf vertraulich. Gerade wegen dieser Vertraulichkeit und der notwendigen Verschwiegenheit aller Beteiligten kann ein Güteverfahren Wege öffnen, die im Streit vor dem Prozessgericht verschlossen bleiben.

Was ist der Unterschied zur Mediation?

Die Mediation ist ein außergerichtliches Verfahren, während das Güteverfahren gerichtlich geprägt ist. Das Güterichterverfahren ist nur möglich, wenn bereits ein Rechtsstreit beim Gericht anhängig ist. Es also nicht möglich, statt eines normalen Verfahrens vor dem Prozessgericht sofort ein Güterichterverfahren durchzuführen. Der Güterichter ist eine Institution, die zwischen Mediator und Prozessgericht angesiedelt ist und gleicht einem Schiedsrichter.

 

Das Ergebnis im Verfahren ist jedoch davon abhängig, dass die Beteiligten sich auf einen Lösungsvorschlag einlassen. In arbeitsgerichtlichen Verfahren war es seit jeher üblich, vor der eigentlichen Auseinandersetzung eine Güteverhandlung durchzuführen, mit dem Ziel, den Parteien in Anbetracht der vom Arbeitsgericht erörterten Sach- und Rechtslage einen akzeptablen Weg aufzuzeigen, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts überflüssig macht. Diese Intention betrifft seit 2013 nunmehr alle gerichtlichen Verfahren.

 

Bei der Mediation erarbeiten die Parteien selbst eine Lösung, während der Mediator nur die Gesprächsleitung innehat. Im Gegensatz zum Mediator darf der Güterichter eine rechtliche Bewertung des Sachverhalts vornehmen und den Parteien eine Lösung vorschlagen. Der Güterichter hat Ermessen darin, welche Methode der Konfliktbeilegung er beim Güteversuch anwendet. Meist wird die Mediation praktiziert. Der Güterichter kann den Rechtsstreit aber nicht selbst per Urteil oder Beschluss entscheiden. Er kann nur versuchen, eine Einigung zu vermitteln.

 

Speziell beim Scheidungsverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Ehegatten außergerichtlich einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation teilnehmen und hierüber eine Bestätigung vorlegen. Dies gilt insbesondere, wenn Kinder beteiligt sind oder die Eltern über das Sorge- und Umgangsrechts streiten. Werden hierbei keine Ergebnisse erzielt, wird das Gericht in der Regel das Verfahren als Prozess betreiben müssen, insbesondere dann, wenn ein Ehegatte oder die Ehegatten die Scheidung wünschen. Das Güterichterverfahren kommt dann wiederum in Betracht, wenn die Parteien beispielsweise über den Zugewinnausgleich oder das Umgangsrecht für das Kind streiten.

 

Nachträglich bestimmt § 278a ZPO, dass das Prozessgericht den Parteien statt einer gerichtlichen Güteverhandlung auch eine außergerichtliche Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen kann. Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation, ordnet das Prozessgericht das Ruhen des Verfahrens an. Das Verfahren wird erst fortgesetzt, wenn die außergerichtliche Mediation gescheitert ist. Im Prinzip kann das Prozessgericht dann immer noch ein gerichtliches Güteverfahren anordnen.

 

Im Gegensatz zum Prozessrichter stellt der Güterichter methodisch meist die Mediation, also die Vermittlung bei gegensätzlichen Interessen, in den Vordergrund. Die Verhandlung wird aus dem normalen Prozessverlauf ausgegliedert, so dass die Parteien anders miteinander kommunizieren, als wenn sie sich im normalen Prozessverlauf auseinandersetzen. Güterichter sind für diese Aufgabe besonders geschult. Deshalb bestehen hohe Erwartungen, dass es oftmals gelingt, zerstrittenen Parteien eine andere Sichtweise der Thematik näherzubringen und auch zu verstehen, welche Ziele die Gegenpartei verfolgt.

 

Der Güterichter hat den Vorteil, dass er vom Prozessrichter mit dem gesamten Akteninhalt ausgestattet und über den bisherigen Sachvortrag der Parteien voll informiert ist. Umgekehrt darf der Güterichter den Prozessrichter nicht darüber informieren, was im Güterichterverfahren verhandelt wurde. Über den Inhalt besteht Vertraulichkeit. Zweck dieser Vertraulichkeit ist, dass die Parteien motiviert sind, frei über Dinge zu reden, die in Schriftsätzen vor dem Prozessgericht aus strategischen oder emotionalen Gründen keinen Niederschlag finden würden.

 

Misslingt die Einigung beim Güterichter, wird das Verfahren vor dem Prozessgericht ganz normal fortgesetzt. Der Prozessrichter entscheidet dann per Beschluss oder Urteil oder die Parteien einigen sich doch noch irgendwie auf einen Vergleich. Gelingt hingegen die Einigung, kann der Güterichter das Ergebnis protokollieren und eine vollstreckbare Urkunde schaffen, aus der die Parteien gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung betreiben können. Das Verfahren ist damit erledigt. Es werden keine zusätzlichen Gerichtsgebühren erhoben. Auch die Anwälte rechnen keine zusätzlichen Gebühren ab.

Welche Rolle spielen die Rechtsanwälte im Güterrichterverfahren?

Da der Güterichter auf eine Einigung hinarbeitet, die Parteien aber rechtlich nicht beraten darf, bleibt es den Rechtsanwälten vorbehalten, mit ihren Mandanten die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits gegenüber den Vorteilen einer einvernehmlichen Konfliktlösung abzuwägen und die für die jeweilige Konfliktlösung notwendigen Tatsachen in das Gespräch einzubringen.

Was sind die Vorteile des Güterichterverfahrens?

  • Schnelle Terminierung: Termine für eine Güterichterverhandlung lassen sich meist kurzfristig bestimmen, nicht zuletzt, weil sie einen eventuell langjährigen und kostspieligen Konflikt vermeiden.
  • Einbeziehung der Hintergründe: Die Güterichterverhandlung ist nicht nur von Rechtsfragen bestimmt, vielmehr werden auch Hintergründe des Konflikts beleuchtet und Optionen betrachtet, die als Lösung infrage kommen.
  • Die Parteien bestimmen selbst den Weg: Die Parteien überlassen es nicht dem Gericht, ihren Streit zu entscheiden. Sie verantworten ihre Lösung selbst, was oft dazu führt, dass die selbst erarbeitete Lösung auch besser akzeptiert wird.
  • Abschließende Regelung: Wird der Konflikt umfassend aufgearbeitet und gelöst, erübrigen sich meist Folgeverfahren und Rechtsmittel.
  • Verschwiegenheitsgebot: Verhandlungen vor dem Güterichter sind nicht öffentlich. Alles, was im Verfahren vorgetragen wird, unterliegt der Verschwiegenheit aller Beteiligten.

Alles in allem

Das einem Prozess oder Verfahren vorgeschaltete gerichtliche Güteverfahren ist immer eine gute Option, die Parteien daran zu erinnern, dass sie es weitgehend selbst in der Hand haben, eine Lösung ihrer Probleme zu finden, die allen irgendwie gerecht wird. Wer sich bedingungslos auf eine gerichtliche Auseinandersetzung einlässt und auf eine positive gerichtliche Entscheidung spekuliert, stellt allzu oft fest, dass er nur einen Pyrrhussieg errungen hat und es weitaus besser gewesen wäre, sich einem frühen Stadium der Auseinandersetzung zu verständigen.

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