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Schwetzingen EliteXPERTS in Schwetzingen

EliteXPERTS in Schwetzingen

Sie leben in oder in der Nähe von Schwetzingen und benötigen Hilfe bei einem rechtlichen Problem oder einer anderen Herausforderung? In Schwetzingen sind einige unserer EliteXPERTS vertreten. Die Kanzleien befinden sich nahe Karl-Wörn-Haus, Kirche St. Pankratius und Stadtkirche sowie Schlossgarten. Unsere Experts helfen Ihnen kompetent, eine Lösung auch für Ihr Anliegen zu finden.

Rechtsanwälte in Schwetzingen

Schwetzingen ist Sitz des Amtsgerichts Schwetzingen. In den höheren Instanzen sind das Landgericht Mannheim sowie das Oberlandesgericht Karlsruhe zuständige Gerichte.

Die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts Schwetzingen richtet sich an das Landgericht Mannheim, außer bei Entscheidungen, die das Amtsgericht Schwetzingen (Familiengericht) in einer familiengerichtlichen Angelegenheit getroffen hat. Dann ist nicht das eigentlich nächst höhere Landgericht Mannheim, sondern das Oberlandesgericht in Karlsruhe zuständig. Soweit gegen die Beschlüsse des Familiensenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Rechtsbeschwerde eröffnet ist, ist für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshof zuständig.

Das AG Schwetzingen, LG Mannheim sowie OLG Karlsruhe sind immer wieder mit interessanten Entscheidungen befasst:

  • In einer Verkehrsunfallsache stellte das Amtsgericht Schwetzingen klar, dass die Vorfahrtsregelung im Sinne des § 8 StVO auch auf Parkplätzen Anwendung finden kann, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben. Im Fall waren neben den eingezeichneten Parkplätzen Straßenmarkierungen aufgebracht (Beschluss vom 7.10.2005, Az. 1 C 34/05). Kommt es dann zu einem Zusammenstoß, haftet überwiegend derjenige, der die Vorfahrtsregelung missachtet hat.
  • Das OLG Karlsruhe hat in Übereinstimmung mit dem AG Schwetzingen klargestellt, dass es vorwiegend den Eltern obliegt, ob sie dem volljährigen Kind unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Kindes Kindesunterhalt in Form von Kost und Logis gewähren und das Kind nicht ohne Weiteres Barunterhalt verlangen kann (§ 1612 Abs. II BGB). Auseinandersetzungen zwischen dem Kind und den Eltern über die Mithilfe und gegenseitige Rücksichtnahme im elterlichen Haushalt stellen typische Konflikte des familiären Zusammenlebens dar und rechtfertigen für sich allein noch nicht, wenn das das Kind aus dem elterlichen Haushalt auszieht und zur Gewährleistung seines Lebensunterhalts Barunterhalt von den Eltern verlangt. Um einer derartigen Unterhaltsbestimmung der Eltern entgegenzutreten, sind schwerwiegende Gründe erforderlich, die dem Zusammenleben mit den Eltern entgegenstehen. Hierfür ist normalerweise eine tiefgreifende und voraussichtlich nicht behebbare Entfremdung erforderlich (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.1.2015, Az. 2 UF 276/14).
  • Hat eine wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer gewährte Abfindung nicht den Zweck, den wegfallenden Lohn auszugleichen, ist sie Vermögensbestandteil und unterliegt dem Zugewinnausgleich. Bei Abfindungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unterscheiden, ob die Abfindung der zukunftsbezogenen Entschädigung für Lohneinbußen, als Gegenleistung für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage oder als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des mit diesem verbundenen sozialen Besitzstandes dient. Soweit der Unterhaltspflichtige sogleich eine neue Arbeitsstelle findet, die ihm ein vergleichbares Einkommen einbringt, bleibt die Abfindung für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt und fließt in den Zugewinnausgleich ein. Kann der Unterhaltspflichtige hingegen sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen, so ist die Abfindung zur Aufstockung des verringerten Einkommens einzusetzen und ist unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2013, Az. 2 UF 213/12, AG Schwetzingen, 2 F 76/11).
  • Beantragt ein Elternteil die gerichtliche Regelung des Umgangs mit seinem Kind und beantragt für das Gerichtsverfahren Verfahrenskostenhilfe, muss er darlegen und begründen, dass der VKH-Antrag hinreichende Aussichten auf Erfolg hat. Der Maßstab für die hinreichende Erfolgsaussicht ist jedoch großzügiger zu bewerten als in einem sonstigen Zivilprozess. Der Antrag habe bereits dann Erfolgsaussichten, wenn das Familiengericht den Sachverhalt weiter aufklären muss und sich nicht allein darauf beschränken kann, den Antrag ohne jede Ermittlung oder jede Anhörung der Beteiligten zurückzuweisen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.7.2020, Az. 20 WF 44/20).
  • Haben sich Elternteile auf ein Umgangsrecht verständigt, ist die betreuende Mutter des Kindes verpflichtet, das in ihrer Obhut befindliche Kind positiv darin zu bestärken, den Umgang mit dem anderen Elternteil wahrzunehmen. Nimmt die Mutter diese Verpflichtung nicht ernst, riskiert sie ein Zwangsgeld, wenn sie es ins Ermessen des Kindes stellt, ob es den Umgang mit dem anderen Elternteil wahrnehmen möchte oder nicht. Wegen der Gefahr der Entfremdung werde der Vater von seinem Umgangsrecht faktisch ausgeschlossen. Eventuell bestehende emotionale Vorbehalte gegenüber dem Vater müsse die Mutter im Interesse des Kindes überwinden und das Kind eigenhändig übergeben. Dabei gehe es darum, dem Kind zu zeigen, dass die Mutter den Kontakt zumindest billigt und es nicht im Ermessen des Kindes steht, den Umgang mit dem Vater wahrzunehmen. Im Hinblick auf die Regelung des § 1684 BGB haben Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt und alles zu tun, um den Umgang zu fördern (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2001, Az. 5 WF 96/01).

Zahlen und Fakten zu Schwetzingen

  • Bundesland: Baden-Württemberg
  • Einwohner: 21.435 (31. Dezember 2021)
  • Größe (Fläche): 21,5 km²
  • PLZ: 68723
  • Kfz-Kennzeichen: HD
  • Sehenswürdigkeiten: Schloss Schwetzingen, bellamar, Schlosstheater Schwetzingen, Museum Blau, Apollotempel
  • Webseite: schwetzingen.de

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