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Weimar EliteXPERTS in Weimar

EliteXPERTS in Weimar

Sie leben in Weimar, einer Stadt, deren kulturelles Erbe sich mit wenigen Worten nicht beschreiben lässt. Aber auch hier können Sie nicht dem Risiko aus dem Weg gehen, mit einem rechtlichen Problem oder einer anderen Herausforderung konfrontiert zu werden. Dann brauchen Sie Hilfe mit Rat und Tat. In Weimar sind einige unserer EliteXPERTEN vertreten. Die Kanzleien befinden sich nahe Stadtkirche St. Peter und Paul, Stadtschloss Weimar, Kulturzentrum am Goetheplatz und Deutsches Nationaltheater. Unsere Experten helfen Ihnen kompetent, eine Lösung auch für Ihr Anliegen zu finden.

 

Rechtsanwälte in Weimar

Weimar ist Sitz des Amtsgerichts Weimar. In den höheren Instanzen sind das Landgericht Erfurt, sowie das Thüringer Oberlandesgericht in Jena zuständig. Die Berufung oder Beschwerde gegen Urteile und Beschlüsse des Amtsgerichts Weimar, richtet sich an das Landgericht Erfurt, außer bei Entscheidungen, die das Amtsgericht (Familiengericht) Weimar in einer familiengerichtlichen Angelegenheit getroffen hat. Dann ist nicht das eigentlich nächsthöhere Landgericht Erfurt, sondern das Thüringer Oberlandesgericht in Jena (OLG Jena) zuständig. Soweit gegen die Beschlüsse der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde eröffnet ist, ist für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshof zuständig. Das Verwaltungsgericht ist in Weimar ansässig.

Das AG und VG Weimar, LG Erfurt, sowie Thüringer OLG ist immer wieder mit interessanten Entscheidungen befasst:

  • Leben Ehegatten nach 130 Monaten des Zusammenlebens 98 Monate getrennt, kann es gerechtfertigt sein, den Versorgungsausgleich herabzusetzen. Ist nämlich die Trennungszeit außergewöhnlich lang und hat der ausgleichsberechtigte Partner kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der durch die Ehe gewährten Versorgung, ist von einer unbilligen Härte auszugehen. Es fließen daher nur die Anrechte in den Versorgungsausgleich mit ein, die nach der Eheschließung bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben worden sind (AG Weimar, 9.1.2013, Az. 9 F 52/08).
  • Nach einer Entscheidung des VG Weimar ist es zulässig, als geeignete Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ein Schulbetretungsverbot auszusprechen, um die Verbreitung von Windpocken zu verhindern. Eine Mutter hatte das Verbot beanstandet, da es ihren Kindern 16 Tage lang nicht erlaubt war, die Schule zu betreten. Die Kinder hatten bei einer Faschingsveranstaltung an ihrer Schule Kontakt zu einem an Windpocken erkrankten Kind, ohne selbst erkrankt zu sein. Die Behörde habe die Kinder wegen ihres Kontakts zu einer infizierten Person zu Recht als ansteckungsverdächtig eingestuft. Hinzu kam, dass die Kinder keinen vollständigen Impfschutz hatten. Mit dem Verbot werde auch kein Impfungszwang begründet, da die Schutzimpfung freiwillig sei (Urteil vom 14.3.2019, Az. 8 E 416/19).
  • Das LG Erfurt belehrte einen erwachsenen Radfahrer, dass er die alleinige Schuld für einen Unfall trage, wenn er verbotswidrig mit erhöhter Geschwindigkeit auf dem Gehweg fährt und dabei mit einem in ein Grundstück hineinfahrenden Autofahrer kollidiert. Der Radfahrer habe den Gehweg befahren, obwohl er die dafür zugelassene Fahrbahn hätte nutzen können. Damit habe er gegen das Verbot des § 2 Absatz I StVO verstoßen, nach dem die Benutzung von Gehwegen für Radfahrer verboten ist. Die Betriebsgefahr sei allein dem Radfahrer anzurechnen (Urteil vom 14.3.2007, Az. 8 O 1790/06).
  • Nach einer Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts ist ein eheliches Zusammenleben von zwei Jahren nicht so außergewöhnlich kurz, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs „wegen grober Unbilligkeit“ gerechtfertigt wäre. Schließlich bestimmt § 27 VersAusglG, dass der Versorgungsausgleich trotz einer Ehezeit von bis zu drei Jahren auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt werden kann. Es wäre widersprüchlich, wenn man den Versorgungsausgleich dann bereits bei zwei Jahren Ehezeit ausschließen wollte (OLG Jena Beschluss vom 19.5.2011, Az. 1 UF 93/11).
  • Der leibliche Vater eines Kindes kann den Umgang mit seinem Kind nicht erzwingen, wenn er die rechtliche Vaterschaft des mit der Mutter verheirateten Mannes nicht anerkennt und versucht, massiven Einfluss auf die Familie des Kindes zu nehmen. Es diene dem Wohl des Kindes, wenn es in einer sicheren Familienstruktur lebt. Ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters bestehe nur, wenn der Umgang dem Kindeswohl diene (§ 1686a BGB). Der leibliche Vater habe nicht akzeptieren können, nicht der rechtliche Vater des Kindes zu sein. Da die Beziehung zur Mutter emotional noch nicht abgeschlossen war, war die gesamte Situation belastend. Infolge der Einmischung des leiblichen Vaters in die familiäre Struktur habe das Kind emotional stark gelitten und habe das Bedürfnis des Kindes beeinträchtigt, in verlässlichen Familienstrukturen aufzuwachsen (OLG Jena, Beschluss vom 6.12.2016, Az. 3 UF 42/16).
  • Kann das bestehende Wechselmodell am besten praktiziert werden, wenn dem Vater eines Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind übertragen wird, diene es dem Wohl des Kindes, wenn es gleichen Kontakt zu beiden Elternteilen habe und das Kind seine Bindung zu beiden Elternteilen festigen und vertiefen könne. Ohne stichhaltige Gründe bestehe kein Anlass, von dem bisher praktizierten und bewährten Wechselmodell abzuweichen. Da der Vater die größere Gewähr dafür biete, dass das Wechselmodell auch weiterhin beibehalten werde, wurde ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Der Wunsch der Mutter, ihr allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit dem Ziel zu übertragen, das Wechselmodell zu beenden und den Lebensmittelpunkt des Kindes bei sich zu begründen, ohne dass sie dafür triftige Gründe angeführt hat, sei kein Grund, von der bisher praktizierten Regelung abzuweichen (OLG Jena, Beschluss vom 22.8.2011, Az. 2 UF 295/11).

 

Zahlen und Fakten zu Weimar

  • Bundesland: Thüringen
  • Einwohner: 65.138 (Stand: 31.12.2021)
  • Größe (Fläche): 84,48 km²
  • PLZ: 99423, 99425, 99427, 99428
  • Kfz-Kennzeichen: WE
  • Sehenswürdigkeiten: Gedenkstätte Buchenwald, Goethes Wohnhaus, Schloss Belvedere, Schiller-Museum, Goethe-Schiller-Denkmal
  • Webseite: www.weimar.de

 

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