Abgabefrist für Einkommensteuererklärung

Mann Und Frau Halten Sparschwein iurFRIEND® AG

Freitag, 11.08.2023 , geschrieben von EliteXPERTS-Redaktion

Fristen sind verbindlich. Insbesondere die Abgabefristen für die Einkommensteuerklärung sind Gesetz. Möchten Sie Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und die steuerlich ungünstige Schätzung Ihres Einkommens vermeiden, sollten Sie Ihre Einkommensteuererklärung erstellen und die dafür maßgebliche Abgabefrist beachten. Möchten Sie sicher gehen und Risiken vermeiden, empfiehlt sich, einen steuerlichen Berater zu beauftragen.

Wer muss eine Steuererklärung machen?

Folgende Personengruppen unterliegen der Pflichtveranlagung und müssen eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen:

  • Arbeitnehmer oder lohnsteuerpflichtige Pensionäre, die die Lohnsteuerklassen III/V oder IV + Faktor oder VI oder einen Extrafreibetrag hatten oder die neben Gehalt oder Pension mehr als 410 € Einkünfte oder Lohnersatz wie Eltern-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld erhalten haben.
  • Ehepaare, die die Einzelveranlagung wählen.

Info: Ehepartner können sich steuerlich einzeln oder zur Zusammenveranlagung veranlagen

lassen. Die Zusammenveranlagung bietet Vorteile, wenn sich wegen unterschiedlich hoher Einkommen der Splittingtarif auszahlt. Die Veranlagungsart kann jederzeit geändert werden.

  • Rentner, deren Einnahmen im Jahr 2022 nach Abzug von Frei-, Pausch- und Entlastungsbeträgen über 10.300 € (Ehepaare 18.000 €) liegen.
  • Kapitalanleger, die noch Kapitalerträge versteuern und darauf Kirchensteuer zahlen müssen.
  • Beamte, deren Vorsorgepauschale höher war als ihre Versicherungsbeiträge.

Welche Abgabefristen für die Steuererklärung sind zu beachten?

Für die Einkommensteuererklärung geltend unterschiedliche Abgabefristen. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben (Pflichtveranlagung) und solchen, die sich freiwillig zur Einkommensteuer veranlagen lassen (Antragsveranlagung).

 

Die Abgabefristen gelten, wenn Sie die Pflichtveranlagung unterliegen. Für freiwillige Erklärungen gilt die allgemeine Festsetzungsfrist. Bei der Pflichtveranlagung kommt es darauf an, ob Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen oder durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen.

 

Steuerpflichtige, die Einkünfte ganz oder teilweise aus nichtselbstständiger Tätigkeit beziehen und deren Lohn oder Gehalt dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber unterliegt, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und unterliegen der Pflichtveranlagung.

Sie erstellen Ihre Steuererklärung selbst

Wegen der Abgabefristen bei der Pflichtveranlagung gibt es einige Verwirrung. Früher war der 31. Mai der feste Stichtag, um die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Mittlerweile gilt allgemein der 31. Juli. Wegen der Coronaprobleme wurden die Abgabefristen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 verlängert. Erst ab 2025 gilt wieder die normale Abgabefrist zum 31. Juli.

 

Die Abgabefrist bei Pflichtveranlagung beträgt für:

  • 2022: 30.09.2023 (da dies ein Samstag ist, endet die Frist am 2.10.2023, 24.00 Uhr)
  • 2023: 31.8.2024 (da dies ein Samstag ist, endet die Frist am 2.9.2024, 24.00 Uhr)
  • 2024: 31.7.2025

Abgabe der Steuererklärung durch einen steuerlichen Berater

Lassen Sie Ihre Einkommensteuerklärung durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen, gelten zusätzliche verlängerte Fristen. Dann endet die Abgabefrist üblicherweise erst am 28. Februar des übernächsten Jahres, das auf den Veranlagungszeitraum folgt.

 

So muss beispielsweise die Steuererklärung für das Jahr 2021 spätestens am 28.2.2023 beim Finanzamt eingehen. Coronabedingt gelten aber auch für die Zeiträume 2020 - 2024 verlängerte Abgabefristen:

  • Veranlagungszeitraum 2021: 31. August 2023,
  • Veranlagungszeitraum 2022: 31. Juli 2024,
  • Veranlagungszeitraum 2023: 2. Juni 2025 und
  • Veranlagungszeitraum 2024: 30. April 2026.

 

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gilt wieder die normale Steuerfrist. In diesem Fall ist die Steuererklärung grundsätzlich spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Demgemäß muss die Steuererklärung für das Jahr 2025 spätestens am 28.2.2027, und da dieser Tag ein Sonntag ist, am 1.3.2027 beim Finanzamt eingegangen sein.

Abgabefrist für Selbstständige

Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende müssen grundsätzlich eine Einkommensteuerklärung einreichen, sobald ihre Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Dieser liegt 2022 bei 10.347 € und steigt 2023 auf 10.908 €.

 

Bei freiwilliger Abgabe gilt die sogenannte Festsetzungsfrist. Dann kann der Steuerpflichtige die Steuererklärung vier Jahre nach dem Veranlagungsjahr bis spätestens 31. Dezember abgeben.

 

Beispiel: Für das Veranlagungsjahr 2021 endet die Festsetzungsfrist von vier Jahren am 31.12.2025.

Rechnet es sich, eine Einkommensteuererklärung abzugeben?

Haben Sie Einkommensteuervorauszahlungen geleistet, empfiehlt sich grundsätzlich immer, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Statistisch betrachtet, bekamen im Jahr 2019 Steuerpflichtige im Schnitt 1.095 € vom Finanzamt erstattet. 12,7 Millionen Steuerpflichtige (von insgesamt 14,4 Millionen) erhielten eine Steuererstattung. Rückerstattungen zwischen 100 und 1000 € (57 %) waren besonders häufig, bei 8 % wurden weniger als 100 € erstattet und in 2 % der Fälle belief sich der Erstattungsbetrag auf immerhin mehr als 5000 €.

 

Die Steuererklärung rechnet sich meist dann, wenn beispielsweise die Werbungskosten infolge berufsbedingter Aufwendungen (Fahrtkosten, Fortbildungskosten, Büromaterial, Arbeitszimmer) den Werbungskostenpauschbetrag übersteigen oder hohe Sonderausgaben (Versicherungsbeiträge) oder außergewöhnliche Belastungen (Arztkosten) geltend gemacht werden. Der Werbungskostenpauschbetrag betrug 2021 = 1000 €, 2022 = 1200 € und steigt in 2023 auf 1230 €. Sind Sie verheiratet, kann jeder Ehepartner den Pauschalbetrag in Anspruch nehmen.

Welche Konsequenzen hat eine verspätete Abgabe?

Versäumen Sie die Abgabefrist und haben auch keine Verlängerung beantragt, berechnet das Finanzamt ab dem Ende der Abgabefrist Verspätungszuschläge. Die Höhe des Verspätungszuschlags unterliegt dem Ermessen des Finanzamtes, beträgt jedoch mindestens 25 € pro angefangenem Verspätungsmonat, darf jedoch nicht höher als 25.000 € sein oder 10 % der festgesetzten Steuer ausmachen.

Was tun, um Verspätungszuschläge zu vermeiden?

Möchten Sie den Verspätungszuschlags vermeiden, sollten Sie frühzeitig vor Fristablauf das Finanzamt kontaktieren und bitten, die Abgabefrist zu verschieben. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie die Verspätung mit nachvollziehbaren Gründen entschuldigen. Alternativ könnten Sie einen Steuerberater beauftragen, so dass die ursprünglich geltende Frist wegen der Einbeziehung des Steuerberaters ohnehin verlängert ist. Beauftragen Sie den Steuerberater, bestellt sich dieser beim Finanzamt (neuerdings auf elektronischem Weg), so dass das Finanzamt informiert ist, dass der Steuerberater die Einkommensteuererklärung für Sie anfertigt.

Was passiert, wenn man keine Steuererklärung macht?

Das eigentliche Problem einer verspäteten oder ausbleibenden Abgabe besteht aber darin, dass das Finanzamt ein Zwangsgeld androht und festsetzt. Das Zwangsgeld liegt meist zwischen 100 und 500 €, kann bei hohem Einkommen aber deutlich höher ausfallen. Bleibt auch diese Androhung und Festsetzung erfolglos, kann das Finanzamt Ihre Einkommensteuer schätzen, sofern Sie der Pflichtveranlagung unterliegen. Sie erhalten dann einen Einkommensteuerbescheid, der auf einer Schätzung Ihres Einkommens beruht. Die Schätzung liegt meist relativ hoch, da dem Finanzamt die eventuell abziehbaren Aufwendungen nicht bekannt sind.

 

Gegen den Bescheid können Sie zwar Einspruch einlegen und die Schätzung bestenfalls korrigieren, riskieren aber, dass Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Fristablauf vorgelegt werden, nicht mehr berücksichtigt werden (§ 364b AO). Zudem werden Verspätungszuschläge festgesetzt. Außerdem setzen Sie sich möglicherweise dem Verdacht aus, dass Sie Ihr Einkommen leichtfertig, grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich nicht deklariert und die Absicht hatten, Steuern zu hinterziehen. Die Steuererklärung müssen Sie aber auf jeden Fall nachreichen.

Wann werden Säumniszuschläge erhoben?

Der Verspätungszuschlag ist von einem Säumniszuschlag zu unterscheiden. Säumniszuschläge werden fällig, wenn eine per Steuerbescheid festgesetzte Steuer nicht fristgerecht entrichtet wird. Dabei bleibt unerheblich, ob Sie die Verspätung schuldhaft verursacht haben oder nicht. Sie profitieren lediglich von einer Schonfrist von drei Tagen, wenn Sie die Steuer per Überweisung zahlen. Geht die Zahlung nach dem Fälligkeitstag innerhalb von drei Tagen beim Finanzamt ein, fallen normalerweise keine Säumniszuschläge an. Die Höhe der Säumniszuschläge ist gesetzlich geregelt (§ 240 AO). Wird die Steuerzahlung verspätet entrichtet, wird für jeden angefangenen Monat 1 % des verbleibenden Steuerbetrags als Säumniszuschlag fällig.

Ist es strafbar, keine Steuererklärung zu machen?

Wer vorsätzlich keine Steuererklärung abgibt, kann sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen (§ 370 AO). Danach droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe,

  • wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  • die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und
  • dadurch Steuern verkürzt oder für sich nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Bereits der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen droht Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren, insbesondere wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt oder unter Verwendung gefälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt.

Alles in allem

Steuerpflicht ist Bürgerpflicht. Der Staat kennt kein Pardon, wenn es darum geht, den Steuerzahler in die Pflicht zu nehmen. Dabei ist zuzugestehen, dass das Steuerrecht eine Vielzahl von Ansätzen gewährt, um die Steuerlast zu verringern. Empfinden Sie Ihre Steuerlast als zu hoch, ist es eine gute Empfehlung, Ihre Einkommensteuererklärung unter Einbeziehung eines kompetenten Beraters zu erstellen. Sie erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Erklärung inhaltlich richtig ist und Sie eine Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern erwarten dürfen.

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