Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung

Frau Mann Streit iurFRIEND® AG

Dienstag, 15.08.2023 , geschrieben von EliteXPERTS-Redaktion

Die verkürzte Dauer des Privatinsolvenzverfahrens von ursprünglich sechs Jahren auf nunmehr drei Jahre gibt Schuldnern die Hoffnung, sich in einem überschaubaren Zeitraum ihrer Schulden entledigen zu können. Doch der Weg über Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung erfordert die Kenntnis einer Reihe von Details. Kompetente Hilfe erscheint unabdingbar.

Welches Ziel verfolgt die Privatinsolvenz?

Wer überschuldet ist, sieht sich meist Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger ausgesetzt. In letzter Konsequenz führt die Zwangsvollstreckung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Damit ist das Problem des Schuldners aber nicht gelöst. Er muss fortlaufend mit Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger rechnen und sollte letztlich eine Lösung finden, seine Verbindlichkeiten zu bereinigen. Der dafür notwendige Weg führt über die Privatinsolvenz.

 

Beantragt der Schuldner beim Amtsgericht die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens, muss er nachweisen, dass er erfolglos versucht hat, sich außergerichtlich mit den Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zu verständigen. Kommt eine Einigung zustande, erübrigt sich die Durchführung des Insolvenzverfahrens. Scheitert die Verständigung, ist der Weg zu Privatinsolvenz eröffnet.

 

Dabei sollte es vorrangig Ziel des Schuldners sein, den Gläubigern möglichst mit kompetenter Hilfe (Rechtsanwalt, Schuldenberater) aufzuzeigen, dass die Verständigung auf eine einvernehmliche Schuldenbereinigung die bessere Option darstellt, als es auf die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens ankommen zu lassen und dabei eventuell in Kauf zu nehmen, dass sie endgültig leer ausgehen. Es stellt eine gewisse Herausforderung dar, den Gläubigern die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sowie dessen Lebensperspektiven so darzustellen, dass eine außergerichtliche Einigung als ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft zu verstehen ist.

 

Ist die außergerichtliche Schuldenbereinigung dennoch gescheitert, kann der Schuldner beim Gericht die Privatinsolvenz beantragen. Dazu muss er dem Gericht eine Bescheinigung vorlegen, in der eine „geeignete Person“ (Rechtsanwalt) oder Institution (Verbraucherschutzverein) bescheinigt, dass eine Einigung mit den Gläubigern versucht wurde. Anschließend wird das Gericht versuchen, mit den Gläubigern erneut eine Verständigung über den Schuldenbereinigungsplan zu erreichen. In letzter Konsequenz sollte das Verfahren eröffnet werden. Ziel des Verfahrens ist, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erreicht.

Was bedeutet Restschuldbefreiung?

Hat das Gericht die Privatinsolvenz eröffnet, muss der Schuldner die Wohlverhaltensphase bestehen. Diese Phase dauerte früher sechs Jahre und ist nunmehr auf drei Jahre verkürzt. Dazu soll es auf nicht mehr darauf ankommen, dass der Schuldner die Verfahrenskosten bezahlen kann, und auch nicht mehr darauf, dass er eine Mindestbefriedigungsquote erzielt.

 

Für Schuldner, die ihren Insolvenzantrag ab dem 1.10.2020 gestellt haben oder stellen, ist die dreijährige Verfahrensdauer an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Sie müssen nicht mehr wie früher die gesamten Verfahrenskosten und 35 % der Gläubigerforderungen begleichen.

 

Ungeachtet dessen müssen Schuldner sich die Restschuldbefreiung nach wie vor dadurch verdienen, dass sie gewissen Obliegenheiten nachkommen. So bleibt der Schuldner verpflichtet, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich ernsthaft um eine solche zu bemühen. Für Gläubiger ist diese Obliegenheit oft der erste Ansatz, einen Versagungsgrund geltend zu machen. Der Schuldner muss also dokumentieren, dass er sich fortlaufend und ernsthaft um Arbeit bemüht hat. Je mehr Schriftverkehr vorgelegt werden kann, desto glaubwürdiger erscheinen die Bemühungen. Wer selbstständig tätig ist, ist verpflichtet, alles zu unternehmen, um Einnahmen zu erzielen. Notfalls sind Selbstständige verpflichtet, ein Angestelltenverhältnis zu akzeptieren. Insoweit kann hilfreich sein, sich arbeitslos zu melden und so darzulegen, dass man sich um Arbeit bemüht.

 

Außerdem muss der Schuldner erklären, dass er sein pfändbares Einkommen an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abtritt. Aufgabe des Treuhänders ist es, das abgetretene Geld an die Gläubiger zu verteilen.

 

Hat der Schuldner die Wohlverhaltensphase beanstandungsfrei bewältigt und sich „redlich“ verhalten, wird ihm die Restschuldbefreiung gewährt. Diese führt dazu, dass die Gläubiger die bestehenden restlichen Verbindlichkeiten nicht mehr geltend machen können. Der Schuldner wird also von seinen Restschulden befreit. Jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist unzulässig. Die Restschuldbefreiung erfasst auch solche Gläubiger, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren nicht angemeldet hatten.

Privatinsolvenz im Ausland als bessere Option?

Der Gesetzgeber hat mit der auf drei Jahre verkürzten Wohlverhaltensphase mithin auch auf den Insolvenztourismus ins Ausland reagiert, wo deutlich kürzere Wohlverhaltensphasen möglich sind. Ungeachtet dessen dürfen diese vermeintlich attraktiven Angebote nicht darüber hinwegtäuschen, dass sehr strenge Anforderungen bestehen.

 

So müssen Schuldner beispielsweise in Frankreich nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten ihren ständigen Wohnsitz in Frankreich haben, der stichprobenartig von den Behörden kontrolliert wird. Außerdem ist ein Arbeitsplatz nachzuweisen. Die Kosten solcher Verfahren im Ausland sind relativ vergleichsweise hoch. Nicht vorhandene Sprachkenntnisse stellen erhebliche Hürden dar, da der Schuldner die in der fremden Sprache gehaltenen Formulare kaum versteht und darauf angewiesen ist, fortlaufend professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die verkürzte Privatinsolvenz in Deutschland stellt insoweit eine weitaus bessere Option dar, so dass kein überzeugender Grund bestehen sollte, sich auf das Risiko eines Privatinsolvenzverfahrens im Ausland einzulassen.

Restschuldbefreiung erfasst nicht alle Verbindlichkeiten

Die Restschuldbefreiung hat Grenzen. Sie erfasst bestimmte Verbindlichkeiten nicht. Dazu gehören: 

  • Verbindlichkeiten, die sich aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründen (z.B. Warenkauf mit betrügerischer Absicht),
  • Verbindlichkeiten wegen rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich und pflichtwidrig nicht bezahlt hat (Details siehe unten),
  • Geldstrafen, die anlässlich eines strafbaren Verhaltens verhängt wurden (z.B. Trunkenheitsfahrt), Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, mit der der Schuldner zu einer Geldzahlung verpflichtet wurde,
  • Verbindlichkeiten aus einem zinslosen Darlehen, das dem Schuldner zum Ausgleich der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurde sowie
  • Rechte von Gläubigern aus Sicherungsvormerkungen oder anderen Sicherungsrechten (z.B. Pfandrecht, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Grundschuld).

Unterliegen auch Unterhaltsschulden der Restschuldbefreiung?

In § 302 Abs. I InsO ist geregelt, dass Verbindlichkeiten des Schuldners aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, nicht der Restschuldbefreiung unterliegen. Diese Definition lässt Fragen offen.

 

Die Vorschrift enthält drei Merkmale: 

  • Es handelt sich um Ansprüche aus gesetzlichem Unterhalt. Es kommen vornehmlich Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind oder Trennungs- und Ehegattenunterhalt in Betracht. Vertraglich begründete oder freiwillige Leistungen sind unbeachtlich.
  • Der Schuldner muss den rückständigen Unterhalt pflichtwidrig nicht gewährt haben. Dies ist anzunehmen, wenn der Schuldner offensichtlich leistungsfähig war und erst recht, wenn der Unterhaltsanspruch rechtsverbindlich festgestellt wurde (tituliert).
  • Nicht zuletzt muss der Schuldner die Unterhaltspflicht vorsätzlich verletzt haben. Daran fehlt es meist, wenn der Schuldner finanziell nicht leistungsfähig ist, insbesondere wenn sein Einkommen unter dem jeweiligen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt liegt und insoweit bereits rechtlich nicht verpflichtet ist, aus seinem verfügbaren Einkommen Unterhalt zahlen zu müssen.

Insoweit lässt sich im Einzelfall argumentieren, dass der Schuldner nicht leistungsfähig war und in dem betreffenden Zeitraum keinen Unterhalt leisten konnte. Für diese Umstände ist der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig. Falsche Einschätzungen lassen den Vorsatz entfallen, wenn der Schuldner beispielsweise irrtümlich der Annahme war, das Kind sei nicht sein leibliches Kind oder der Ex-Partner habe keinen Anspruch auf Unterhalt, weil er/sie eigenes Einkommen oder eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt habe. Erst recht fehlt der Vorsatz, wenn der Schuldner seine Unterhaltspflicht bezweifelt und eine gerichtliche Klärung abwarten möchte.

 

Diese Umstände spielen auch eine Rolle, wenn das Jugendamt Unterhaltsvorschuss gezahlt hat und die Forderung des Kindes auf Zahlung von Kindesunterhalt auf das Jugendamt übergegangen ist. In der Rechtsprechung wird wohl davon ausgegangen, dass insoweit auch die Verbindlichkeiten gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse der Restschuldbefreiung unterliegen können, wenn der Schuldner weder pflichtwidrig noch vorsätzlich gehandelt hat.

Bekanntmachung der Restschuldbefreiung

Erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung, wird der Beschluss im Internet auf dem Portal Insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht und nach sechs Monaten wieder gelöscht. Auch das Schuldnerverzeichnis, in dem die Eröffnung des Verfahrens vermerkt wurde, wird informiert. Da auch die SCHUFA ihre Informationen aus diesen Verzeichnissen bezieht, wird das Verfahren sowie die Restschuldbefreiung auch in der SCHUFA Auskunft vermerkt.

 

Früher hatte sich die SCHUFA drei Jahre Zeit gelassen, diese Informationen in der Auskunft zu löschen. Nach einer schuldnerfreundlichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshof sah sich die SCHUFA veranlasst, die Speicherdauer für die Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen von drei Jahren auf sechs Monate verkürzen. Für den restschuldbefreiten Schuldner hat dies den Vorteil, dass seine finanzielle Reputation und Bonität erheblich früher wiederhergestellt wird und er insoweit wieder als kreditwürdig gilt.

Alles in allem

Das Privatinsolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung ist für viele Schuldner die letzte Option, wieder am wirtschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Trotzdem ist der Weg mit gewissen Hürden verbunden. Schuldner sind gut beraten, sich frühzeitig über diese Option zu informieren und beraten zu lassen. Insbesondere bedarf der Schuldenbereinigungsplan guter Planung, da den Gläubigern die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Augen zu führen sind. Wer sich auf diesem Weg von einem kompetenten Anwalt oder Schuldenberater begleiten lässt, hat gute Aussichten, über die Restschuldbefreiung eine neue Lebensperspektive zu schaffen.

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