Notare beurkunden vornehmlich Rechtsvorgänge, sind aber auch von Amts wegen als Mediatoren tätig. Bezeichnet sich ein Notar in der Öffentlichkeit als „Notar & Mediator“, erweckt er den Eindruck, dass die Mediation normalerweise nicht zum Berufsbild des Notars gehört. Der Bundesgerichtshof hat insoweit klargestellt, dass die Verwendung der Berufsbezeichnungen „Notar und Mediator“ in der Öffentlichkeit als irreführende Selbstdarstellung des Notars dem Verbot berufswidriger Werbung unterliege (BGH, Beschluss v. 11.7.2022, Az. NotZ 6/21).
Warum ist „Notar & Mediator“ berufswidrige Werbung?
Ein Notar in Bayern hatte in der Öffentlichkeit darauf hingewiesen, dass er Notar und zugleich ausgebildeter und zertifizierter Mediator sei. Er bezeichnete sich als „Notar & Mediator“. Als er von der Notarkammer aufgefordert wurde, diese Bezeichnung zu unterlassen, klagte der Notar. Er weise schließlich nur wahrheitsgemäß auf seine besondere Ausbildung als zertifizierter Mediator hin. Keinesfalls wolle er behaupten, neben der Notartätigkeit eine weitere berufliche Tätigkeit auszuüben. Die streitige Bezeichnung beinhalte lediglich den Hinweis auf einen Teilbereich seiner notariellen Amtstätigkeit. Die Mediation sei mithin ein Aufgabenbereich eines jeden Notars.
Der Bundesgerichtshof jedoch gab der Notarkammer Recht. Durch die Verwendung der Berufsbezeichnungen „Notar & Mediator“, werde beim rechtssuchenden Publikum der unzutreffende Eindruck erweckt, dass der Notar neben seinem Amt als Notar einen weiteren Beruf als Mediator ausübe. Die Mediation sei nämlich Teil der notariellen Amtstätigkeit. Jeder Notar könne sich als Mediator betätigen.
Da dem rechtssuchenden Publikum im Regelfall nicht bekannt ist, dass jeder Notar im Rahmen seiner Amtstätigkeit auch als Mediator tätig werden darf, erwecke der Notar den Eindruck, dass er ein Mehr an Leistungen im Bereich der Rechtspflege erbringe als andere Notare. Vor allem verschaffe er sich gegenüber Notarkollegen, die ihre Tätigkeit als Mediator nicht zusätzlich herausstellen, einen Wettbewerbsvorteil. Der Rechtssuchende glaube, dass er bei einem Notar, der als „Notar & Mediator“ in Erscheinung tritt, besser bedient werde als bei einem anderen Notar. Da Notare ein öffentliches Amt innehaben und deshalb besonders strengen Vorgaben bei der Selbstdarstellung unterliegen, liege in der Bezeichnung „Notar & Mediator“, eine irreführende berufswidrige Werbung.
Ist die Bezeichnung Anwaltsnotar zulässig?
In den meisten Bundesländern werden Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt. Hauptberuflich bedeutet, dass Notar nicht zugleich einen anderen Beruf ausüben darf und insbesondere nicht zugleich Rechtsanwalt oder Richter sein kann.
In einigen Bundesländern gibt es aber Anwaltsnotare. Ein Anwaltsnotar ist Notar und Rechtsanwalt zugleich. Wird der Anwaltsnotar als Notar tätig, zeichnet er seine Unterschrift lediglich mit dem Zusatz „Notar“. Die Berufsbezeichnung des Anwaltsnotars lässt sich aber nicht mit der vom Bundesgerichtshof beanstandeten Bezeichnung "Notar & Mediator" vergleichen. Anwaltsnotariate sind nach § 5b Bundesnotarordnung ausdrücklich gesetzlich erlaubt.
EXPERTENTIPP
Trennung von Notar und Mediator in unseren Profilen
Auch bei EliteXPERTS achten wir darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Insoweit gibt es Notare und Anwaltsnotare. Ungeachtet dessen bleibt es einem Notar unbenommen, auf seiner Website darauf hinzuweisen, dass er von Berufs wegen als Notar auch als Mediator tätig werden kann. Unzulässig bleibt lediglich, die Tätigkeiten so zu kombinieren und so in der Öffentlichkeit zu präsentieren, dass der Eindruck entsteht, der Notar übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus.
Inwieweit sind Notare zur Mediation berufen?
Notare sind keine Interessenvertreter. Notare haben nicht eine Partei zu vertreten, sondern sind verpflichtet, die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen. Notare können aber auch Mediatoren sein und die Parteien bei gegensätzlichen Interessen im Bereich der Streitschlichtung und Konfliktbeilegung begleiten.
So kann der Notar bei mehreren Erben auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln (§ 363 FamFG). Oder haben Eheleute Gütergemeinschaft vereinbart, kann der Notar die Auseinandersetzung des Gesamtguts nach der Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft vermitteln (§ 373 FamFG). Auch die Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung, in der die Eheleute nach der Trennung im Hinblick auf die Scheidung ihre Rechte und Pflichten regeln, ist Bestandteil der notariellen Praxis.
Konfliktlösungen brauchen also nicht unbedingt vor Gericht entschieden werden. Es erweist sich meist als Gebot wirtschaftlicher Vernunft, Streitigkeiten oder regelungsbedürftige Sachverhalte kostengünstig unter Einbeziehung eines Notars als neutralen Dritten im Rahmen einer Mediation einer Regelung zuzuführen. Notare sind den Interessen aller beteiligten Parteien verpflichtet und tragen dazu bei, unparteiisch und gemeinsam mit den Parteien zukunftsweisende Lösungen zu entwickeln. Haben sich die Parteien auf eine Regelung geeinigt, kann die Einigung rechtssicher und rechtsverbindlich in einer notariellen Urkunde dokumentiert werden.
Soll ein Notar mediativ tätig werden, muss er die Parteien darauf hinweisen, dass er aufgrund der gesetzlichen Stellung unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten ist und auf einen gerechten Interessenausgleich aller Parteien achten muss. Zum Aufgabenkreis gehört es, offene Fragen und Probleme mit den Beteiligten zu erörtern und den Weg aufzubereiten, damit die notarielle Urkunde zweifelsfrei und ohne dass Fragen offenbleiben, beurkundet werden kann.
So verpflichtet das Beurkundungsgesetz den Notar, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts aufzuklären und ihre Erklärung klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben. Dabei soll er darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
Alles in allem
Für den Notar ist die Mediation trotz alledem oft eine Herausforderung. Oft sind externe und anwaltliche Berater einer Partei einzubeziehen, deren Sichtweise auf einen regelungsbedürftigen Sachverhalt in die Mediation und letztlich in die Formulierung der notariellen Urkunde einfließen muss. Dabei muss der Notar darauf achten, dass er selbst nicht die Interessen einer Partei einseitig wahrnimmt. Der Notar musste Mediation und letztlich auch die Beurkundung ablehnen, wenn er sich einem Interessenkonflikt ausgesetzt sieht, weil er beispielsweise mit einer Partei verwandt oder verschwägert ist. Ist der Notar als Anwaltsnotar tätig, ist seine Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er vorab bereits als Rechtsanwalt eine Partei beraten hatte.